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Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten.
Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung einer betroffenen Person vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Filme entsprechend.
Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind dieser Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten.“
„2a. entgegen § 17 Abs. 1 Sendungen in Ton und Bild nicht vollständig aufzeichnet und die Aufzeichnungen nicht mindestens bis zum Ablauf der in § 17 Abs. 2 Satz…
Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer…
Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.