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Neben den Informationspflichten nach § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist zu Beginn oder am Ende des Programms der Name des Rundfunkveranstalters und am Ende jeder Sendung der Name der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen anzugeben.
Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Rundfunkveranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.
Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitzuteilen.
„(3) Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt…
als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den…
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 3a und wie folgt gefasst „3a. entgegen § 20 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder…
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.