§ 13 ZDF-StVZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)*
Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 13 DLR-StVStaatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio” (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV -)
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 13 SN-2288ZDF-Staatsvertrag
Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 23 Abs. 1 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt. Die Deutsche Welle…
§ 20 Abs. 2 SN-2407Sächsisches Privatrundfunkgesetz
Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Rundfunkveranstalters sowie der für den Inhalt des Programms…