Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Dies gilt nur, sofern
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.
Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.
Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.