§ 2 Abs. 1 SächsBQFGSächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener…
§ 9 Abs. 2 SächsBQFGSächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten…
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsBQFGSächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
§ 10 Abs. 2 SächsBQFGSächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber…