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Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), § 8 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) und § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, wird die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167), wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Europa, für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Wissenschaft und Kunst zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“.
Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz“.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz § 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern,…
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.…
Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Europa, für Kultus,…
Die Anlage 1 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus,…
Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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