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Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt: Laufende Nummer | Einrichtung | Prozent
| bei Einrichtungen der Trinkwasserversorgung | 40 vom Hundert;
| bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung | 50 vom Hundert.
Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt.
welcher Anteil an den Gebührensätzen als kalkulatorische Kosten im Sinne von § 11 Absatz 2 Nummer 1 zu betrachten sind,
Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine…
Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Höchstsatz fest.
Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen…
Die kalkulatorischen Abschreibungen müssen jährlich auf Grundlage der kalkulatorischen Nutzungsdauer nach den Maßgaben des Absatzes 5 vorgenommen werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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