§ 6 Abs. 4 SN-2677Geschäftsordnung, Sitzungsperiode, außerordentliche Sitzungen, Geschäftsstelle
Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Sächsischen Kultursenats wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der…
§ 2 Abs. 1 SN-2677Aufgaben des Sächsischen Kultursenats
Der Sächsische Kultursenat vertritt die sächsischen Kulturinteressen auf der Ebene des Landes und der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt und der…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. d SN-10233Gesetz zur Neuordnung der Kulturräume im Freistaat Sachsen
In Absatz 12 werden nach dem Wort „Kultursenat“ die Wörter „oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
§ 1 Abs. 1 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
§ 3 Abs. 1 SN-2677Zusammensetzung und Wahlen
Dem Sächsischen Kultursenat gehören an