§ 24 Abs. 1 Nr. 6 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten (§ 20 Absatz 2 und 4) und der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 3),
Art. 1 Satz 3 Nr. 11 Buchst. a SN-12624Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.“
§ 13 Abs. 1 LwKG SL 1975Gesetz Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland Vom 9. Juli 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975
Die Vollversammlung wählt in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit aus ihrer Mitte auf fünf Jahre den Präsidenten und seinen Stellvertreter.