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Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung eines Verwaltungsverbandes, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Zweckverbandes (Verband), die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, ist unbeachtlich. Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über
die Beschlußfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Verbandes und ihre Bekanntmachung;
die Vertretung der Verbandsmitglieder bei der Bildung des Verbandes;
den Abschluß der dem Verband zugrundeliegenden Vereinbarung über die Bildung des Verbandes zwischen den künftigen Verbandsmitgliedern;
die Ausfertigung der Verbandssatzung oder der Gemeinschaftsvereinbarung (Verbandssatzung);
die Genehmigung der Verbandssatzung;
die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung;
die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung.
Ein Zweckverband, der vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gegründet worden ist, hat mit dem Wirksamwerden seiner Gründung, gegebenenfalls auf Grund dieses Artikels, die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlangt; er besitzt seit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Zweckverbandes nach dem Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464).
Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der Tag, an dem die Verbandssatzung vollständig oder in ihren wesentlichen Teilen öffentlich bekannt gemacht worden ist, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entststehens des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung, sofern in der Verbandssatzung oder in der Genehmigung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entststehens des Verbandes der Tag nach der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder einer Abgabensatzung, sofern hierdurch die Aufgaben des Verbandes und die Mitglieder des Verbandes erkennbar sind. Diese Satzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil Beschlußfassung und öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.
Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, tritt die Heilungswirkung zu dem in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Nachholung der vollständigen Bekanntmachung ein. Die Bekanntmachung erfolgt in dem allgemeinen Bekanntmachungsorgan der Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Aufnahme, den Ausschluß und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder sowie für Änderungen der Verbandssatzung entsprechend.
Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung eines Verbandes, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von einer unzuständigen Behörde oder in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist, sofern diese andere Bekanntmachung geeignet war. die Satzung im gesamten Verbandsgebiet den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
Ein Verwaltungsakt, der von einem ursprünglich nicht wirksam entstandenen Verband zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem dieser Verband nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 als entstanden gilt, gilt als bekanntgegeben mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Absatzes 5 Satz 3 mit der Nachholung der Bekanntmachung. soweit die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im übrigen vorliegen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
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