Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kommunalrechtsänderungsgesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert: Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Zweckverband
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.“
Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur von den Mitgliedsgemeinden und nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Gemeinden, die an der Bildung des Verbandes nicht mitgewirkt haben. Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen.“
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.“
In § 48 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.“
§ 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Einem Zweckverband kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde verliehen werden. Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn dies wegen der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben zwingend geboten ist und wenn dem Zweckverband nur juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit angehören.“
§ 59 wird wie folgt gefaßt: „§ 59 Prüfungswesen
ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einrichtet, wenn die Größe des Zweckverbandes dies rechtfertigt, oder
sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedient.
Trifft die Verbandssatzung keine Regelung nach Absatz 1, so ist ein geeigneter Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zum Rechnungsprüfer zu bestellen.
Im übrigen gelten §§ 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.“
§ 61 wird wie folgt gefaßt:
„§ 61 Änderungen der Verbandssatzung
Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.
Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“
§ 75 wird wie folgt gefaßt: „§ 75 Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111 und 113 bis 123 SächsGemO gelten entsprechend.“
Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zweckverbände, die am 1. Februar 1998 die Dienstherrnfähigkeit besessen haben, bleiben dienstherrnfähig im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.