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Das Gesetz über die Erprobung einer Sächsischen Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachterprobungsgesetz – SächsSWEG ) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: „Gesetz über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG)“.
Der erste Abschnitt erhält folgende Fassung: „Erster Abschnitt Zweck der Sächsischen Sicherheitswacht § 1 Zweck der Sächsischen Sicherheitswacht In der Sächsischen Sicherheitswacht wirken Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit.“
In § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „einheitliche Überwesten mit einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
In § 16 Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Aufwandsentschädigung“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
in der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
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