Art. 2 SN-16262Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten…
Art. 2 SN-3679Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 2 SN-12623Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 6 SN-12104Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes, des Sächsischen…
Art. 2 SN-18268Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten…