Art. 10 Abs. 3 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Der Direktor führt die laufenden und die ihm übertragenen Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere die…
Art. 1 Satz 2 Nr. 9 SN-2940Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor. Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den…
§ 9 Abs. 1 SN-4870Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor. Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den Stiftungsdirketor vor. Dieser wird…
Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Direktors,
§ 7 Abs. 3 OrtedtDGStiftGGesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit…