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§ 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotOVO) vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666) wird wie folgt gefasst: „(3) Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes auch an eine Standesorganisation der Notare, an eine sonstige Einrichtung einer Standesorganisation der Notare oder an eine oberste Landesbehörde, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet, abgeordnet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.“
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