§ 42 Abs. 2 Nr. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
§ 11 Abs. 3 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament…
§ 52 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 77…
§ 82 Abs. 5 WDOWehrdisziplinarordnung
Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. Die Berufung erfolgt § 76 Absatz 1…
§ 41 Abs. 1 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.…