§ 3 Abs. 1 GenTAufzVVerordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen
Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht…
Art. 1 Abs. 3 SN-13946Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen
Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des…
Art. 16 Abs. 3 Buchst. b 32010L0043jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;
§ 44 Abs. 2 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich…
Art. 2 Nr. 2 SN-13863Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. jeweils bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nachvollziehbar dokumentiert ist, wer zu welcher Zeit welche Daten…