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Jede Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde (§ 4 Satz 4 SächsStrG) schriftlich verfügt. Die Erstanlegung kann als eine Sammeleintragung erfolgen. In der Verfügung sind die einzutragenden Sachverhalte und ihre rechtlichen Grundlagen kurz, aber erschöpfend und eindeutig anzugeben. Eintragungen in die Verzeichnisse sind nach den Mustern der Anlagen 9.1 bis 9.3 zu verfügen.
Im Straßenverzeichnis erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können…
Jede Eintragung in das Straßenverzeichnis wird bei Widmungen und Umstufungen von der Obersten Landesbaubehörde, im Übrigen von der verzeichnisführenden Behörde…
Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung nach dem Muster der Anlage 12 zu benachrichtigen.
Die Gemeinden haben für Gemeindestraßen und für alle sonstigen öffentlichen Straßen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge…
Soweit Gemeinden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen bereits bisher Straßenkataster oder ähnliche Verzeichnisse geführt haben und diese die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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