§ 31 Abs. 1 BBergGBundesberggesetz
Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien…
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BBergGBundesberggesetz
Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu befreien,
Art. 1 Abs. 1 SN-12542Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3…
Art. 1 Nr. 4 SN-16917Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe und Befreiung“.
§ 150 Abs. 2 BBergGBundesberggesetz
In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes…