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§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG vom 17. Juli 1992(SächsGVBl. S. 327) wird folgender Satz 3 angefügt: „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gelten für die Kosten der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.“
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