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Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vollstreckungsbehörden sind:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners“.
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen“.
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst: „Zweiter Teil Vollstreckung wegen Geldforderungen“.
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten“.
Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 17a Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde § 17b Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen“.
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Übergangsvorschrift“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Privatrechtliche Forderungen können nach Maßgabe von § 17b nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder“ ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 in der Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 als zahlungspflichtig benannt ist.“
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe
die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken,
die Behörden, die für die Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 zuständig sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
Soweit nach Absatz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten der erste bis siebente Teil der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Mitteilung von Daten, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, an die ersuchende Behörde ist zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde erforderlich ist.
Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
Ein Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 kann, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Vollstreckungsbehörde zurückgewiesen werden, wenn es nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, kann die Unterschrift fehlen und durch die Namenswiedergabe oder die Signatur der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person ersetzt werden,
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
die Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Die ersuchende Behörde ist zur Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an die Vollstreckungsbehörden befugt. Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Ein Ersuchen nach Satz 4 soll unterbleiben, wenn die zu vollstreckende Forderung nicht mindestens 36 Euro beträgt.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsersuchen mitzueilen, ob Informationen vorliegen, aus denen sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ergeben kann. Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde hat die ersuchende Behörde Auskunft zu den Sachverhalten zu geben, aus denen sich eine solche Gefahr ableiten lässt.
Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen natürlichen oder juristischen Person, hat diese die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu erstatten. Die Vollstreckungsbehörde soll auf die Geltendmachung verzichten, sofern die uneinbringlichen Vollstreckungskosten im Einzelfall 35 Euro nicht übersteigen. Bei Behörden des Bundes oder der anderen Bundesländer hat die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu verzichten, soweit auch jene nach dem für sie geltenden Recht auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungskosten verzichten. Leisten sich kommunale Körperschaften des Freistaates Sachsen gegenseitig Vollstreckungshilfe, so kann die Vollstreckungsbehörde auf die Geltendmachung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten verzichten, soweit die ersuchende Behörde ihrerseits darauf verzichtet. Die uneinbringlichen Vollstreckungskosten sind durch Verwaltungsakt festzusetzen; soweit die Finanzämter vollstrecken, gilt Absatz 2 Satz 1. Soweit die ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.
Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen der Vollstreckung, dann die Gebühren und Auslagen der Mahnung, dann die Nebenforderungen und dann die Hauptforderung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter)“ durch die Wörter „Die oder der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbedienstete oder Vollstreckungsbediensteter)“ ersetzt, vor den Wörtern „dem Vollstreckungsschuldner“ werden die Wörter „der Vollstreckungsschuldnerin oder“ eingefügt und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „Die oder der Vollstreckungsbedienstete“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift der oder des ausstellenden Bediensteten und den Namen der oder des beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der elektronisch erteilt oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,“.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners sowie bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister,
durch Einholung von Auskünften bei den Behörden, welche für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind.
Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, darf sie einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen.
Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürgerin oder Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn eine solche Feststellung nicht vorliegt.“
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „er“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete“ ersetzt.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „§ 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
Im Wortlaut werden die Wörter „der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugin oder“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.“
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.“.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: „Zweiter Teil Vollstreckung wegen Geldforderungen“.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Leistungsbescheid oder in der Mahnung auf die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist.“
Folgender Satz wird angefügt: „Die Beitreibung ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung erfüllt wurde.“
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten
Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Kommunalabgaben verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden. Die Vollstreckungsbehörde darf darüber hinaus ihr bekannte, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Vollstreckung eines nicht unter Satz 2 fallenden Leistungsbescheides verwenden darf, auch zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts; § 34 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Auskunft nach Absatz 2 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Auskunft nach Absatz 2 angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Auskunft nach Absatz 2 verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben und
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes. Nach Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hierfür gelten die §§ 281 bis 283, § 285 Absatz 1, § 286 und die §§ 292 bis 308 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsbedienstete und der Vollstreckungsbedienstete treten.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherinnen oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherinnen oder“ und nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes einschließlich Gebühren und Auslagen betrieben, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen. Bei Pfändungsschutzkonten kann die Vollstreckungsbehörde von § 899 Absatz 1 und 2 sowie § 902 der Zivilprozessordnung abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vollstreckungsschuldner hat der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches oder elektronisches Vollstreckungsersuchen übermittelt und ihr oder ihm einen Auftrag nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ und im Satzteil nach Nummer 2 vor den Wörtern „der Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „AO“ durch die Wörter „der Abgabenordnung“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung gilt § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 17 Absatz 5 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten, darf die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde folgende Daten erheben:
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners und
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.
Die innerhalb der letzten drei Monate erhobenen Daten darf die Vollstreckungsbehörde einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen. § 17b Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen
Die Bestimmungen über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden gelten entsprechend für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen, die entstanden sind aus Forderungsübergängen nach
§ 7 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
den §§ 27g und 27h des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung. Zu der Forderung gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger
nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.“
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe „(BGB)“ gestrichen.
In Satz 5 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf den grundstücksgleichen Rechten. Der Eigentümer hat diesbezüglich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentümer kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.“
§ 24a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die der betroffenen Person auf Antrag von einer anderen Behörde, einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, kann sie die Erteilung anstelle der betroffenen Person verlangen.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „seinem Vertreter“ durch die Wörter „der ihn vertretenden Person“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Empfangsberechtigte“ durch die Wörter „die empfangsberechtigte Person“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „§§ 296 bis 300 AO“ durch die Wörter „Die §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung“ ersetzt.
Es werden ersetzt:
in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satz 1 und § 10 Absatz 1 die Wörter „Der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „Die oder der Vollstreckungsbedienstete“,
in § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Satz 2 das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“,
in § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 27 Absatz 1 die Wörter „der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete“.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Gerichtsvollzieher“ die Wörter „der Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Gerichtsvollzieherin oder der“ ersetzt.
In § 28 werden vor den Wörtern „die Unverletzlichkeit der Wohnung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor den Wörtern „eingeschränkt werden“ die Wörter „und das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen)“ eingefügt.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Übergangsvorschrift § 24 Absatz 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 festgesetzt wurden, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner ist zu diesem Zeitpunkt kein Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr.“
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