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Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird wie folgt geändert: Die Verschmelzung der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter zu den Regionalschulämtern erfolgt am 1. Januar 1999. Ab diesem Tage nehmen die Regionalschulämter die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten wahr; alle zu diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Oberschulämter, Staatlichen Schulämter und des Landeslehrerprüfungsamtes werden durch die zuständigen Regionalschulämter weitergeführt. Die näheren Einzelheiten werden in der nach § 59 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.
In § 40 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „sowie die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Lehramtsprüfungen, insbesondere Zulassung zu den Prüfungen, Durchführung der Prüfungen, Zeugniserteilung und Anerkennung von Abschlüssen“ eingefügt.
§ 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.die Regionalschulämter als unmittelbar nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden.“ bb) Nummer 3 wird gestrichen. cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Staatsregierung legt die Amtsbezirke der Regionalschulämter durch Rechtsverordnung fest.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bezirk liegenden Schulen
die Fachaufsicht;
die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Nr. 2;
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.
Absatz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Oberschulämter“ durch das Wort „Regionalschulämter“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt gefaßt:
„§ 64 Übergangsbestimmungen
Soweit den Oberschulämtern, Staatlichen Schulämtern und dem Landeslehrerprüfungsamt durch nachrangiges Landesrecht (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus bisher Zuständigkeiten übertragen waren, gehen diese am 1. Januar 1999 auf die zuständigen Regionalschulämter über.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
In § 26a werden die Absätze 3 bis 9 wie folgt gefasst:
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.