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Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Artikel 3 Nr. 1 tritt hinsichtlich der Sätze 1 und 2 am 1. Januar 1999 und hinsichtlich des Satzes 3 mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die Amtszeit der nach Maßgabe von § 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1993 gewählten Lehrer-Hauptpersonalräte endet; die Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vorverlegung der nächsten regelmäßigen Wahlen zu den Personalräten und zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Freistaat Sachsen vom 7. März 1997 (SächsGVBl. S. 113) bleibt hinsichtlich der nach § 67 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1993 gewählten Lehrerpersonalräte unberührt. Im übrigen tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 29. Juni 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Kultus Dr. Matthias Rößler
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