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Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Betreuungsverein
über mindestens eine Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationgesetzes zur Verfügung steht und zugleich als beruflicher Betreuer registriert ist,
seinen Einzugsbereich mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt hat,
in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 3 mitwirkt, soweit eine solche eingerichtet ist, und
regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet mit Angeboten zur individuellen Beratung und Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur individuellen Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 und 9 zu bewilligen, wenn…
Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und…
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung…
Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine…
Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.