§ 29 Abs. 1 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
§ 46 Abs. 1 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Der Sparkassenverband Saar und dessen Prüfungsstelle unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft und…
§ 32 Abs. 2 SN-3844Durchführungsbestimmungen
Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften…
Art. 2 Abs. 3 SN-9540Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze
Hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß den Absätzen 1 und 2 untersteht die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft der Rechtsaufsicht des Freistaates…
§ 66 Abs. 1 SN-3844Rechtsaufsicht
Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.