Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung für die Sparkassen Bestimmungen zu treffen über
die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen;
die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; Entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union;
die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft;
die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen;
das Verfahren, Sparbücher für kraftlos zu erklären;
die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen.
Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der…
Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den…
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.