Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5. Bei Verbundsparkassen gilt § 11 Abs. 2.
Das Hauptorgan beschließt insbesondere über
die Errichtung der Sparkasse;
die Auflösung der Sparkasse;
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse;
die Abführungen nach § 27 Abs. 3.
Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.