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Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 53 am Stammkapital Beteiligten. Die Gewichtung der Stimmen der Vertreter der Anteilseigner (Mitglieder) bemisst sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen.
Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 500 EUR entspricht einer Stimme.
Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.
Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Anteilseigner. Die Zahl der einem Anteilseigner in der Hauptversammlung zustehenden Stimmen hat…
die Mitgliedschaft in der Anteilseignerversammlung der Sachsen Finanzgruppe und
Die Gründungsvertreter berufen nach Vollzug der genannten Verträge unverzüglich die konstituierende Anteilseignerversammlung ein, die insbesondere über die…
Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
Dem § 55 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.