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Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe und die für die Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe notwendigen Geschäfte abzuschließen sowie die Aufgaben des Vorstands bis zu seiner Bestellung durch die Anteilseignerversammlung wahrzunehmen. Den Gründungsvertretern obliegt insbesondere der Abschluss der Verschmelzungsvereinbarungen, der Verträge über die Übertragung der kommunalen Trägerschaft an Sparkassen oder von Anteilen an der Sachsen LB und sonstiger Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Trägerschaft und von Anteilen an der Sachsen LB auf die Sachsen-Finanzgruppe in deren Namen abzuschließen sind. Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 13 findet keine Anwendung.
Die Gründungsvertreter berufen nach Vollzug der genannten Verträge unverzüglich die konstituierende Anteilseignerversammlung ein, die insbesondere über die Satzung beschließt. In der konstituierenden Anteilseignerversammlung sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vertreten, die im Zeitpunkt der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbands gewesen sind und nach Maßgabe des Artikel 1 §§ 61 bis 64 Übertragungen auf die Sachsen-Finanzgruppe vollzogen haben. Die Gründungsvertreter sind der Anteilseignerversammlung gegenüber berichtspflichtig. Mit der Bestellung des Vorstands durch die Anteilseignerversammlung erlöschen die Befugnisse der Gründungsvertreter. Die Anteilseignerversammlung entscheidet über die Entlastung der Gründungsvertreter.
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