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Das Gesetz über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragtengesetz ) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Leiter der Dienststelle wird auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Dienstbezeichnung die Bezeichnung ,Der Sächsische Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik‘.“
Absatz 3 wird aufgehoben; Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtszeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „seines Amtes“ durch die Worte „seiner Dienstgeschäfte“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „seines Amtes“ durch die Worte „seiner Dienstgeschäfte“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „der leitende Beamte der Dienststelle“ durch die Worte „der Vertreter“ ersetzt.
Absatz 7 wird aufgehoben.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „und Befugnisse“ gestrichen.
Vor Nummer 1 werden die Worte „und Befugnisse“ gestrichen.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands;“
Die Nummern 3, 5 und 7 werden gestrichen.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 3.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Im Einzelfall die Unterstützung und Ergänzung der von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Freistaat Sachsen durchgeführten Dokumentations-, Bildungs- und Forschungstätigkeit im Bereich der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands.“
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