Art. 1 Abs. 6 Nr. 74 SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
„(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.“
§ 17 Abs. 1 SächsFrTrSchulGSächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses…
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 OrthoptAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
§ 33 Abs. 4 SchoGGesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 2Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den in…