§ 20 Abs. 1 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe…
§ 35 Abs. 1 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur…
§ 42 Abs. 2 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre…
Art. 5 Abs. 2 DtLuxSchulAbk SLAbkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule
Die Mitbestimmungsmöglichkeiten von Eltern, Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal ergeben sich ebenfalls aus den im Saarland geltenden Bestimmungen.
§ 62 Abs. 1 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und…