Art. 4 Abs. 1 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-und Gemeindepädagogen sowie…
Art. 36 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. 2Zu diesem Zwecke haben sie volle…
§ 109 Abs. 3 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für…
Art. 16 Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit…
§ 76 Abs. 2 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In…