Art 20 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
§ 113 Abs. 3 StGBStrafgesetzbuch
Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die…
Art. 8 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler…
§ 115 Abs. 3 StGBStrafgesetzbuch
Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes,…
§ 121 Abs. 2 StGBStrafgesetzbuch
Der Versuch ist strafbar.