Art 1 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. 2Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den…
Art. 1 Satz 3 Nr. 1 SN-11325Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
die Menschenwürde verletzen,
Art 2 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes…
Art. 7 Abs. 1 SN-3975[Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel]
Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen…