Art 3 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder…
Art. 12 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 8 SN-3975[Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern]
Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.
Art. 4 Abs. 1 32010L0041RICHTLINIE 2010/41/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates
Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hat jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten…
Art. 4 Abs. 1 32004L0113RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen,