Art 9 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.…
Erwägungsgrund 32 32025L2450RICHTLINIE (EU) 2025/2450 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei der Durchführung des Unionsrechts achten die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta die Rechte, die in der Charta festgelegt sind, und fördern deren…
Erwägungsgrund 20 32006L0054RICHTLINIE 2006/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts jeder Person, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und…
Art. 56 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Das…
Art. 17 Abs. 3 Buchst. b 32024L1346RICHTLINIE (EU) 2024/1346 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation,…