Art. 7 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen…
Art 9 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der…
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Art. 137 Abs. 2 SN-3975Weimarer Verfassung
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets…
§ 8 Abs. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen…