§ 1 Abs. 1 SN-4409Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen wahr.
Art. 1 Nr. 3 SN-13933Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes und eines weiteren Gesetzes
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das…
Art 2 AHiVwVtrAUTGGesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
§ 1 Abs. 1 SächsArbSchZuVOSächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
Art. 28 Abs. 2 HBG 2011/2012 SNHaushaltsbegleitgesetz 2011/2012
Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die…