Art. 3 SN-4029 — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO) | Junoda
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Art. 3 SN-4029
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