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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (SächsSparkWVO) vom 5. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525), geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 (aufgehoben)“.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.“
In § 7 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verwaltungsrat einer nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).“
§ 29 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.