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Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist bis zur Beendigung des Flurbereingungsverfahrens von einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung oder von einem vergleichbaren Angestellten, den die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt, wahrzunehmen. Die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch die obere Flurbereinigungsbehörde bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Stimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Bestellung des Vorsitzenden zum wiederholten Male nicht zu, bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde einen Vorsitzenden nach Satz 1, ohne dass es der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedarf. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere Bedienstete berufen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der nach § 21 Abs. 5 FlurbG mit den meisten Stimmen gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach.
Der Stellvertreter vertritt das Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung.
Gewählte Vorstandsmitglieder können die Übernahme ihres Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde. Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder.
Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen.
Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung…
Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird…
Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder…
Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine…
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.