Art. 1 Abs. 4 Nr. 14 SN-9525Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Nach § 54 wird folgender Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung § 55 Kreis möglicher Gütestellen Als Gütestelle…
§ 45 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie…
§ 37d AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1…
§ 2 GüSchlG NRWGesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung anerkannt werden, wenn sie die…
§ 15a Abs. 6 ZPOEGGesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche…