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Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn
sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist;
sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt;
sie nicht unter Betreuung steht;
sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;
sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt;
sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist;
die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und
Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und
gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,
im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist,
für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestellt ist und
nur abberufen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
Nach § 54 wird folgender Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung § 55 Kreis möglicher Gütestellen Als Gütestelle…
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1…
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung anerkannt werden, wenn sie die…
| Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 5.1 | Anerkennung als Gütestelle | 130 EUR 5.2 | Ablehnung oder Zurücknahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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