§ 11 SN-4302Übergangsvorschrift
Personen, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 46 SächsNatSchG in der jeweils geltenden Fassung bestellt worden sind, können nach § 2 dieser…
§ 38 Abs. 1 SNGGesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz - (SNG) - Vom 5. April 2006*
1Die Gemeinden berufen fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. 2Für jeden Gemeindebezirk kann ein…
§ 53 Abs. 4 SNGGesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz - (SNG) - Vom 5. April 2006*
Die nach dem 1. Juni 2006 gemäß § 38 Abs. 1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer…
§ 1 Abs. 4 SN-4302Eignung der Naturschutzbeauftragten
Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Abs. 1 SN-4302Rechtsverhältnis der Naturschutzbeauftragten
Die Naturschutzbeauftragten stehen zur Bestellungsbehörde in einem ehrenamtlichen Treueverhältnis. Sie sind fachlich unabhängig von Weisungen der…