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Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
Fachliche Voraussetzungen sind:
ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,
Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,
ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.
Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.