§ 9 Abs. 2 SN-4302Helfer der Naturschutzwarte
Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.
Art. 1 Abs. 2 SN-3369Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst
Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.“
§ 5 Abs. 4 SN-4302Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Naturschutzbeauftragten
Reisekostenerstattung und Aufwandsentschädigung leistet die Bestellungsbehörde.
Nr. 71 Nr. 1 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG) | kostenfrei 1.1 | Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1…