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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig.
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe „45 vom Hundert“ durch die Angabe „43,05 vom Hundert“ ersetzt.
Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „2,5 vom Hundert“ wird durch die Angabe „2,39167 vom Hundert“ ersetzt.
Die Angabe „75 vom Hundert“ wird durch die Angabe „71,75 vom Hundert“ ersetzt.
Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zuständigkeiten
Dem Landesamt für Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingetreten sind, gilt unbeschadet des Absatzes 1 § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.