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Die §§ 8 und 9 gelten nicht für
die umweltgerechte Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und fischereiwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 3 SächsNatSchG,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen,
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzonen notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Plätze, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes im Außenbereich, wenn dies in einem landschaftsverträglichen Umfang erfolgt,
für bestehendes Bergwerkseigentum sowie Bewilligungen, alte Gewinnungsrechte und genehmigte Betriebspläne, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden,
unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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