§ 8 Abs. 1 SN-4916Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die jeweils örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn
§ 8 Abs. 1 SN-9940Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
§ 8 SN-10240Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG) auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.
§ 7 SN-15149Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit…
§ 7 Abs. 1 SN-9759Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rutschung P“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG eine Befreiung erteilen.